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Jahressteuergesetz 2026: Die wichtigsten Änderungen des Entwurfs im Überblick
Erscheinungsdatum: 10. Juni 2026
Stand: 19.05.2026

1. Einkommensteuer

1.1 Neue gesetzliche Vorgaben zur Kaufpreisaufteilung (§ 6f EStG neu)

Problem: Bisher uneinheitliche und streitanfällige Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke auf Grund und Boden sowie Gebäude.

Lösung: Einführung einer gesetzlichen Regelung. Hierbei soll die vertragliche Kaufpreisaufteilung grundsätzlich übernehmen werden, sofern sie die realen Wertverhältnisse nicht „in grundsätzlicher Weise verfehlt“ und wirtschaftlich haltbar ist.

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BMF‑Arbeitshilfe wird gesetzlich verankert: Ergebnis kann der Besteuerung zugrunde gelegt werden; Abweichung nur bei qualifiziertem Gutachten (öffentlich bestellter oder zertifizierter Sachverständiger nach DIN EN ISO/IEC 17024).

Beratungshinweis: Für Immobilieninvestoren und Vermieter entsteht mehr Rechtssicherheit; vertragliche Kaufpreisaufteilungen sollten künftig besonders sorgfältig dokumentiert und begründet werden.

1.2 Kinder, Ausbildungsfreibetrag und Kindergeld – Umsetzung EuGH‑Rechtsprechung

Freibeträge für Kinder und Ausbildungsfreibetrag (§ 32 Abs. 6, § 33a Abs. 2 EStG)

Bisher: Kürzung von Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag bei Kindern mit Wohnsitz im EU/EWR‑Ausland nach „Lebenshaltungskosten“.

Neu:

  • Ungekürzte Freibeträge für Kinder mit Wohnsitz in EU/EWR‑Staaten.

  • Kürzungsvorbehalt bleibt nur für Kinder außerhalb EU/EWR.

Kindergeld für EU/EWR/Schweiz‑Staatsangehörige (§ 62 Abs. 1a EStG)

Kindergeldanspruch künftig, wenn:

  • Staatsangehörigkeit EU/EWR oder Schweiz und

  • freizügigkeitsberechtigter Aufenthalt in Deutschland (Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt; keine 3‑Monats‑Sperre mehr für nicht erwerbstätige EU‑Bürger).

Familienkasse:

  • prüft Freizügigkeitsberechtigung bei begründeten Zweifeln in eigener Zuständigkeit,

  • informiert Ausländerbehörde bei Ablehnung oder bei Verdacht auf Täuschung (gefälschte Unterlagen etc.).

Beratungshinweis: In vielen Altfällen mit Auslandskindern kann eine günstigere Behandlung möglich sein (Überprüfung lohnt sich).

1.3 Lohnsteuer & Vorsorgeaufwand: Mehr Automatisierung, weniger Korrekturen

Elektronische Datenübermittlung von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 2b, 2c EStG)

  • Fortführung und Ausweitung der elektronischen Meldung von:

    • Beiträgen zur privaten Kranken‑ und Pflegepflichtversicherung,

    • Altersvorsorgeaufwendungen.

Neu: Die Künstlersozialkasse wird mitteilungspflichtige Stelle; Versicherte müssen ihre Beiträge zukünftig nicht mehr eigenständig erklären.

Ziel: Weniger Fehler und Einsprüche, automatische Berücksichtigung im Veranlagungsverfahren.

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1.4 Quellensteuer & Kapitalerträge

Quellensteuerentlastung bei § 50a EStG (Lizenzen, Vergütungen)

Freigrenze des antragslosen Freistellungsverfahrens nach § 50c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG wird von 10.000 EUR auf 100.000 EUR je Gläubiger/Jahr angehoben.

Ziel:

  • deutliche Entlastung für Lizenzzahler und ausländische Lizenzgeber,

  • Verringerung der Zahl formaler Freistellungs-/Erstattungsanträge.

2. Forschungszulagengesetz (FZulG)

2.1 Anhebung der maximal förderfähigen Aufwendungen (§ 4 Abs. 3 FZulG)

Erhöhung der beihilferechtlichen Schwelle: statt 15 Mio. EUR künftig 25 Mio. EUR förderfähige F&E‑Aufwendungen pro Vorhaben und Unternehmen.

Hintergrund: Anpassung an geänderte EU‑AGVO.

Effekt: Stärkere Attraktivität der Forschungszulage für größere Unternehmensgruppen und Großprojekte.

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2.2 Verfahrensrechtliche Erleichterungen (§ 12 FZulG)

  • Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist:

    • Wird der Bescheinigungsantrag bei der BSFZ rechtzeitig (innerhalb von 4 Jahren nach Wirtschaftsjahresende) gestellt, läuft die Festsetzungsfrist für die Forschungszulage mindestens 2 Jahre nach Unanfechtbarkeit der Bescheinigung weiter.

  • Neuer Beginn der Änderungsfrist (abweichend von § 170 Abs. 3 AO):

    • Frist für Aufhebung/Änderung des Zulagenbescheids beginnt frühestens mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach Antragstellung.

Ziel: Sicherstellung, dass Bescheinigungsverfahren und Zulagenfestsetzung nicht an Fristproblemen scheitern.

Beratungshinweis: Für F&E‑intensive Mandanten mit längeren Prüf‑ und Bescheinigungsprozessen wird die Antragstellung rechtssicherer; Fristmanagement sollte dennoch aktiv gesteuert werden.

3. Umsatzsteuer

3.1 Unentgeltliche Wertabgaben – Anpassung an EuGH‑Rechtsprechung (§ 3 Abs. 1b, 9a UStG)

  • Künftig werden unentgeltliche Entnahmen und sonstige Leistungen nur noch dann der Umsatzsteuer unterworfen, wenn sie für den privaten bzw. unternehmensfremden Bereich erfolgen.

  • Unentgeltliche Verwendungen im nichtwirtschaftlichen Bereich (z. B. Hoheitsbereich juristischer Personen des öffentlichen Rechts) lösen keine unentgeltliche Wertabgabe mehr aus; stattdessen ist ggf. der Vorsteuerabzug anzupassen/zu berichtigen.

Ziel: Anpassung an die Dreiteilung der Sphären (unternehmerisch/unternehmensfremd/nichtwirtschaftlich) nach EuGH/BFH.

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3.2 Ort der Leistung bei elektronischen Dienstleistungen und Fernverkäufen (§ 3a, 3c, 3f UStG)

  • Einführung eines neuen § 3f UStG:

    • Harmonisierung der Umsatzschwelle von 10.000 EUR für:

      • bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Nichtunternehmer und

      • innergemeinschaftliche Fernverkäufe.

    • Ein Unternehmer kann auf die Schwellenregelung verzichten; die Option gilt mind. zwei Jahre (insb. im Zusammenhang mit OSS‑Nutzung).

Folgeänderungen bei § 3a Abs. 5 und § 3c UStG (Verweis auf § 3f).

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3.3 Konsignationslagerregelung (§ 6b UStG)

  • Übergangsweise Einschränkung:

    • Anwendung der Konsignationslagerregelung nur noch für Warenbewegungen bis 30.06.2028, Fristen enden spätestens 30.06.2029.​

  • Ab 01.07.2029 wird § 6b UStG vollständig aufgehoben:

    • Hintergrund: Umsetzung der EU‑„VAT in the Digital Age“‑Reform und Einführung vereinfachter OSS‑Regelungen für innergemeinschaftliche Verbringungen.

Folge: Streichung begleitender Dokumentations‑, Melde- und Erklärungspflichten in §§ 1a, 3, 18a, 22 UStG.

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3.4 Organschaft – Neues Antragsverfahren (§ 2c UStG, § 1 UStDV)

Einführung eines eigenen § 2c UStG (ab 1.1.2029 wirksam):

  • Eine juristische Person oder Personengesellschaft ist nur dann Organgesellschaft, wenn:

    • finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung vorliegt und

    • der Organträger eine Erklärung gegenüber der Finanzbehörde abgibt.

  • Personengesellschaften können Organgesellschaft sein (Klarstellung der EuGH/BFH‑Rechtsprechung).

  • Wirkungen:

    • Organschaft nur noch bei erklärtem Willen („opt‑in“),

    • Rückabwicklung fehlerhaft angenommener Organschaften mit speziellen Korrektur- und Haftungsregeln,

    • spätere Verzinsung nach § 233a AO bei Rückabwicklung.

UStDV regelt technische Details der Erklärung (elektronisch über amtlichen Datensatz).

Beratungshinweis: Für umsatzsteuerliche Organschaften besteht mittelfristig Handlungsbedarf: Prüfung bestehender Strukturen, Entscheidung über Fortführung und rechtzeitige Abgabe der Organträger‑Erklärungen.

4. Abgabenordnung & Verfahrensrecht

4.1 Zinsen nach § 233a AO (§ 238 Abs. 1a AO, Art. 97 § 15 EGAO)

  • Anpassung des Zinssatzes für Verzinsungszeiträume:

    • bis 31.12.2018: 0,5 % p. M. (unverändert),

    • 01.01.2019–31.12.2026: 0,15 % p. M. (= 1,8 % p. a.; bisherige Neuregelung),

    • ab 01.01.2027: 0,3 % p. M. (= 3,6 % p. a.).

Begründung: Deutlicher Anstieg des Zinsniveaus; evaluiertes Mischmodell für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen.

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4.2 KI‑Nutzung durch die Finanzverwaltung (§ 29c AO)

  • Klarstellung, dass personenbezogene Daten auch für:

    • Entwicklung, Überprüfung, Änderung und fortlaufenden Betrieb von KI‑Systemen verarbeitet werden dürfen, wenn anonymisierte/pseudonymisierte Daten nicht ausreichen.

  • Strenge Voraussetzungen:

    • Nutzung nur, wenn erforderlich und unverhältnismäßiger Aufwand für Anonymisierung,

    • Löschung binnen eines Jahres nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme.

Ziel: Rechtssichere Grundlage für den Einsatz von KI im Besteuerungsverfahren (z. B. Risikomanagement, Plausibilitätsprüfung).

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Hinweis:

Es handelt sich um einen Referentenentwurf. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren (Kabinett, Bundestag, Bundesrat) sind Änderungen jederzeit möglich. Wir halten Sie über den Fortgang und ggf. Anpassungen der geplanten Regelungen auf dem Laufenden.

Quelle:

BMF-Referentenentwurf v. 19.05.2026 - Hier gelangen Sie direkt zum Referentenentwurf

Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) vorgelegt. Der Entwurf bündelt zahlreiche – überwiegend technische – Änderungen im Steuerrecht, enthält aber auch etliche Punkte mit ganz praktischer Bedeutung für Unternehmen, Immobilieninvestoren, Arbeitgeber und Familien.

Nachfolgend die wichtigsten Neuerungen in komprimierter Form.

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